EINGETRAGEN IM VEREINSREGISTER UNTER NR. 39 VR 4074 AM 28.10.1998.
2. Neufassung der Satzung vom 03.02.1999 ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
Gründungstag: 03.09.1985
Vereinssatzung des Vereins Findorffer Geschäftsleute e.V.
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Findorffer Geschäftsleute e.V.“
Der Zusatz e.V. erfolgt, sobald die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen erfolgt ist.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
3. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist es, durch den Zusammenschluss der Findorffer Geschäftsleute, Handwerker und sonstige Gewerbetreibende, die Interessen des mittelständischen Gewerbes im Findorff-Viertel zu vertreten und alle Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, die das mittelständische Gewerbe, insbesondere den Einkaufsbereich im Findorff-Viertel stärken.
2. Alle Maßnahmen, die den Vereinszweck zu fördern geeignet sind, sind zulässig, insbesondere:
a) Die Durchführung von Veranstaltungen,
b) die Interessenvertretung gegenüber den politischen Willensträgern,
c) Gemeinschaftswerbung, auch in Form von gebündelter Einzelwerbung,
d) der Erwerb und die Verwaltung eines Verbandszeichens als gemeinsames Emblem der Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewerblich in Findorff tätig ist oder dem Verein beitreten möchte sowie sich für die Belange der Findorffer Geschäftsleute e.V. engagiert.
2. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonders herausragendem Maße gefördert haben bzw. fördern, können durch Beschluss der Jahreshaupt versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des Kalenderjahres.
4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der 1. Beitragszahlung
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss muss schriftlich erklärt werden. Rechtlicher Einspruch gegen die Entscheidung kann nicht eingelegt werden.
§ 4 Beiträge
1. (gestrichen)
2. Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet, zahlbar bis Ende des ersten Monats im Jahr. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Jahreshaupt- versammlung festgelegt.
3. (gestrichen)
4. Umlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, können gleichfalls im Einzugsverfahren eingezogen werden.
5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages freigestellt.
§ 5 Organe
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst in den ersten drei Monaten eines Vereinsjahres.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversamm-lung verlangt. Hierbei müssen die Gründe angegeben werden. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
5. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen. Dieser Antrag muss mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversamm-lung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist auch berechtigt, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung aus dem Kreise der Mitglieder bereits vor der Mitgliederversammlung schriftlich den Mitgliedern mitzuteilen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen beschlossen werden. Soll eine Satzungsänder-ung beschlossen werden, so ist diese den Mitgliedern mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung im Wortlaut vorzuschlagen.
8. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die alle Beschlüsse festhält.
Den Protokollführer ernennt der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokoll-führer zu unterzeichnen.
Das Protokoll wird mit einfacher Post verschickt. Wird nicht binnen 2 Monaten nach Absendung des Protokolls schriftlich Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt.
7. Die Jahreshauptversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) (gestrichen)
c) Satzungsänderungen,
d) Entfällt
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, insbesondere den Erlass einer Beitragsordnung,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Wahl der Kassenprüfer/Revisoren,
h) die Auflösung des Vereins,
i) die Grundsätze der Vereinspolitik,
j) die Wahl der Revisoren
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, dem Schriftführer und dem Leiter des Werbeausschusses.
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung gemäß § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter befugt. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann einem Geschäftsführer die Erledigung des laufenden Geschäftes übertragen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln jeweils für Ihr Amt gewählt. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder betragen zwei Jahre. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle auch nach Ablauf des zweiten Amtsjahres bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein ehrenamtlich unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zu allen Maßnahmen befugt, die dem Vereinszweck zu fördern geeignet sind, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung notwendig ist.
6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.
§ 8 Kassen und Rechnungswesen
1. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitverantwortung des Vorsitzenden. Der Landesverband ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.
2. Die Prüfung der Kasse ( Bankkonten) der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes obliegt den Revisoren / Kassenprüfern. Die Revisoren werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind jeweils zwei Revisoren und ein Stellvertreter zu wählen. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur ein Revisor zu wählen ist und demnach jeder Revisor jeweils zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl eines Revisors ist zulässig, wenn seit Ende seiner letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen stattzufinden. Bei Beanstandung ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und von einem Revisor der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Bei Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag in der Jahreshauptversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Im Falle einer Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, wem das Vermögen des Vereins zufällt.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 22.11.2011 in Kraft.