STAND 22.11.2011 · 3. ÄNDERUNG
EINGETRAGEN IM VEREINSREGISTER UNTER NR. 39 VR 4074 AM 28.10.1998.
2. Neufassung der Satzung vom 03.02.1999 ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
Gründungstag: 03.09.1985
Vereinssatzung des Vereins Findorffer Geschäftsleute e.V.
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Findorffer Geschäftsleute e.V.“
Der Zusatz e.V. erfolgt, sobald die Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen erfolgt ist.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
3. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember
des gleichen Jahres.
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist es, durch den Zusammenschluss der Findorffer
Geschäftsleute, Handwerker und sonstige Gewerbetreibende, die
Interessen des mittelständischen Gewerbes im Findorff-Viertel zu
vertreten und alle Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, die das
mittelständische Gewerbe, insbesondere den Einkaufsbereich im Findorff-
Viertel stärken.
2. Alle Maßnahmen, die den Vereinszweck zu fördern geeignet sind, sind
zulässig, insbesondere:
a) Die Durchführung von Veranstaltungen,
b) die Interessenvertretung gegenüber den politischen Willensträgern,
c) Gemeinschaftswerbung, auch in Form von gebündelter Einzelwerbung,
d) der Erwerb und die Verwaltung eines Verbandszeichens als
gemeinsames Emblem der Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die gewerblich in Findorff tätig ist oder dem Verein beitreten
möchte sowie sich für die Belange der Findorffer Geschäftsleute e.V.
engagiert.
2. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonders herausragendem
Maße gefördert haben bzw. fördern, können durch Beschluss der
Jahreshaupt Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des
Kalenderjahres.
4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und
dessen Annahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit
Eingang der 1. Beitragszahlung
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch
deren Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ende
des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss
muss schriftlich erklärt werden. Rechtlicher Einspruch gegen die
Entscheidung kann nicht eingelegt werden.
§ 4 Beiträge
1. (gestrichen)
2. Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet, zahlbar bis Ende
des ersten Monats im Jahr. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss
der Jahreshauptversammlung festgelegt.
3. (gestrichen)
4. Umlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
können gleichfalls im Einzugsverfahren eingezogen werden.
5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages freigestellt.
§ 5 Organe
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst in
den ersten drei Monaten eines Vereinsjahres.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies
nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist
oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verlangt. Hierbei müssen die Gründe angegeben
werden. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung
spätestens innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, durch ein einfaches Schreiben
oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch
dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
5. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim
Vorstand beantragen. Dieser Antrag muss mindestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist
auch berechtigt, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung aus dem Kreise
der Mitglieder bereits vor der Mitgliederversammlung schriftlich den
Mitgliedern mitzuteilen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung
entscheidet der Versammlungsleiter.
7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen beschlossen werden. Soll eine
Satzungsänderung beschlossen werden, so ist diese den Mitgliedern mit
der Einladung zur Jahreshauptversammlung im Wortlaut vorzuschlagen.
8. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die
alle Beschlüsse festhält. Den Protokollführer ernennt der
Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das
Protokoll wird mit einfacher Post verschickt. Wird nicht binnen 2 Monaten
nach Absendung des Protokolls schriftlich Einspruch erhoben, gilt das
Protokoll als genehmigt.
7. Die Jahreshauptversammlung beschließt über alle ihr zur
Beschlussfassung vorliegenden
Anträge, insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) (gestrichen)
c) Satzungsänderungen,
d) Entfällt
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, insbesondere den Erlass einer
Beitragsordnung,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Wahl der Kassenprüfer/Revisoren,
h) die Auflösung des Vereins,
i) die Grundsätze der Vereinspolitik,
j) die Wahl der Revisoren
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, und mindestens 2
weiteren Vorständen für die Positionen Stellvertreter und Kassenwart. Es
können 7 weitere Personen in den Vorstand gewählt werden. Die
Verteilung der Aufgaben findet im Vorstand statt.
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung gemäß § 26 BGB sind der erste
Vorsitzende und sein Stellvertreter befugt. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann einem Geschäftsführer die
Erledigung des laufenden Geschäftes übertragen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln jeweils für ihr Amt gewählt. Die
Amtszeit aller Vorstandsmitglieder betragen zwei Jahre. Die gewählten
Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle auch nach Ablauf des zweiten
Amtsjahres bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder
beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein ehrenamtlich unter
Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zu allen
Maßnahmen befugt, die dem Vereinszweck zu fördern geeignet sind,
soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung notwendig ist.
6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der
Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.
§ 8 Kassen und Rechnungswesen
1. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung
(Buchhaltung) erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes unter Mitverantwortung des Vorsitzenden. Der
Landesverband ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der
Kassenbücher, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.
2. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten) der Buchführung und der
Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und Beschlüssen der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes
obliegt den Revisoren / Kassenprüfern. Die Revisoren werden von der
Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind jeweils zwei Revisoren und ein
Stellvertreter zu wählen. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in
jedem Geschäftsjahr nur ein Revisor zu wählen ist und demnach jeder
Revisor jeweils zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl eines Revisors
ist zulässig, wenn seit Ende seiner letzten Amtsperiode mindestens drei
Jahre vergangen sind. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein. Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen
stattzufinden. Bei Beanstandung ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich
niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand
vorzulegen und von einem Revisor der Jahreshauptversammlung
vorzutragen. Bei Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der
mündliche Vortrag in der Jahreshauptversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Im Falle einer Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung, wem das Vermögen des Vereins zufällt.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am
05.04.2023 in Kraft.