Unsere Basis


STAND 22.11.2011 ·  3. ÄNDERUNG

 

EINGETRAGEN IM VEREINSREGISTER UNTER NR. 39 VR 4074 AM 28.10.1998.

 

2. Neufassung der Satzung vom 03.02.1999 ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

Gründungstag: 03.09.1985

 

Vereinssatzung des Vereins Findorffer Geschäftsleute e.V.

§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr

   1. Der Verein trägt den Namen „Findorffer Geschäftsleute e.V.“

   Der Zusatz e.V. erfolgt, sobald die Eintragung des Vereins in das

   Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen erfolgt ist.

   2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

   3. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der

   Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember

   des gleichen Jahres.

 

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben

   1. Zweck des Vereins ist es, durch den Zusammenschluss der Findorffer

   Geschäftsleute, Handwerker und sonstige Gewerbetreibende, die

   Interessen des mittelständischen Gewerbes im Findorff-Viertel zu

   vertreten und alle Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, die das

   mittelständische Gewerbe, insbesondere den Einkaufsbereich im Findorff-

   Viertel stärken.

   2. Alle Maßnahmen, die den Vereinszweck zu fördern geeignet sind, sind

   zulässig, insbesondere:

   a) Die Durchführung von Veranstaltungen,

   b) die Interessenvertretung gegenüber den politischen Willensträgern,

   c) Gemeinschaftswerbung, auch in Form von gebündelter Einzelwerbung,

   d) der Erwerb und die Verwaltung eines Verbandszeichens als

   gemeinsames Emblem der Mitglieder.

 

§ 3 Mitgliedschaft

   1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person

   werden, die gewerblich in Findorff tätig ist oder dem Verein beitreten

   möchte sowie sich für die Belange der Findorffer Geschäftsleute e.V.

   engagiert.

   2. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonders herausragendem

   Maße gefördert haben bzw. fördern, können durch Beschluss der

   Jahreshaupt Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

   3. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des

   Kalenderjahres.

   4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und

   dessen Annahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit

   Eingang der 1. Beitragszahlung

   5. Die Mitgliedschaft erlischt:

   a) bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch

   deren Auflösung,

   b) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ende

   des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein muss.

   c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins

   verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss

   muss schriftlich erklärt werden. Rechtlicher Einspruch gegen die

   Entscheidung kann nicht eingelegt werden.

 

§ 4 Beiträge

   1. (gestrichen)

   2. Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet, zahlbar bis Ende

   des ersten Monats im Jahr. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss

   der Jahreshauptversammlung festgelegt.

   3. (gestrichen)

   4. Umlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden,

   können gleichfalls im Einzugsverfahren eingezogen werden.

   5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages freigestellt.

 

§ 5 Organe

   1. Die Mitgliederversammlung

   2. Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung

   1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst in

   den ersten drei Monaten eines Vereinsjahres.

   2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies

   nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist

   oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen

   Mitgliederversammlung verlangt. Hierbei müssen die Gründe angegeben

   werden. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung

   spätestens innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.

   3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen

   Verhinderung von seinem Stellvertreter, durch ein einfaches Schreiben

   oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte

   Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

   4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen

   Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch

   dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen

   Versammlungsleiter.

   5. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim

   Vorstand beantragen. Dieser Antrag muss mindestens 7 Tage vor der

   Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist

   auch berechtigt, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung aus dem Kreise

   der Mitglieder bereits vor der Mitgliederversammlung schriftlich den

   Mitgliedern mitzuteilen.

   6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

   beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher

   Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung

   entscheidet der Versammlungsleiter.

   7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit

   einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen beschlossen werden. Soll eine

   Satzungsänderung beschlossen werden, so ist diese den Mitgliedern mit

   der Einladung zur Jahreshauptversammlung im Wortlaut vorzuschlagen.

   8. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die

   alle Beschlüsse festhält. Den Protokollführer ernennt der

   Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung. Die Niederschrift ist vom

   Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das

   Protokoll wird mit einfacher Post verschickt. Wird nicht binnen 2 Monaten

   nach Absendung des Protokolls schriftlich Einspruch erhoben, gilt das

   Protokoll als genehmigt.

   7. Die Jahreshauptversammlung beschließt über alle ihr zur

   Beschlussfassung vorliegenden

   Anträge, insbesondere über:

   a) die Wahl des Vorstandes,

   b) (gestrichen)

   c) Satzungsänderungen,

   d) Entfällt

   e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, insbesondere den Erlass einer

   Beitragsordnung,

   f) die Entlastung des Vorstandes,

   g) die Wahl der Kassenprüfer/Revisoren,

   h) die Auflösung des Vereins,

   i) die Grundsätze der Vereinspolitik,

   j) die Wahl der Revisoren

 

§ 7 Vorstand

   1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, und mindestens 2

   weiteren Vorständen für die Positionen Stellvertreter und Kassenwart. Es

   können 7 weitere Personen in den Vorstand gewählt werden. Die

   Verteilung der Aufgaben findet im Vorstand statt.

   Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung gemäß § 26 BGB sind der erste

   Vorsitzende und sein Stellvertreter befugt. Jeder von ihnen ist allein

   vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann einem Geschäftsführer die

   Erledigung des laufenden Geschäftes übertragen.

   2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln jeweils für ihr Amt gewählt. Die

   Amtszeit aller Vorstandsmitglieder betragen zwei Jahre. Die gewählten

   Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle auch nach Ablauf des zweiten

   Amtsjahres bis zur Neuwahl im Amt.

   Wiederwahl ist zulässig.

   3. Der Vorstand ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

   4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder

   beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

   Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

   5. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein ehrenamtlich unter

   Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zu allen

   Maßnahmen befugt, die dem Vereinszweck zu fördern geeignet sind,

   soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung notwendig ist.

   6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der

   Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer

   Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.

 

§ 8 Kassen und Rechnungswesen

   1. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung

   (Buchhaltung) erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines

   ordentlichen Kaufmannes unter Mitverantwortung des Vorsitzenden. Der

   Landesverband ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der

   Kassenbücher, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.

   2. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten) der Buchführung und der

   Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und Beschlüssen der

   Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes

   obliegt den Revisoren / Kassenprüfern. Die Revisoren werden von der

   Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind jeweils zwei Revisoren und ein

   Stellvertreter zu wählen. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in

   jedem Geschäftsjahr nur ein Revisor zu wählen ist und demnach jeder

   Revisor jeweils zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl eines Revisors

   ist zulässig, wenn seit Ende seiner letzten Amtsperiode mindestens drei

   Jahre vergangen sind. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des

   Vorstandes sein. Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen

   stattzufinden. Bei Beanstandung ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich

   niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand

   vorzulegen und von einem Revisor der Jahreshauptversammlung

   vorzutragen. Bei Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der

   mündliche Vortrag in der Jahreshauptversammlung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

   1. Im Falle einer Auflösung des Vereins beschließt die

   Mitgliederversammlung, wem das Vermögen des Vereins zufällt.

   2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu

   einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

   Diese Satzung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am

   05.04.2023 in Kraft.